Gesetzliche Lage und Schutzstatus
Der Großteil aller betroffenen Tierarten steht unter strengem (inter-)nationalem Schutz. Verstöße gegen das Artenschutzrecht können mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet werden. Mehr erfahren: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Der Großteil aller betroffenen Tierarten steht unter strengem (inter-)nationaler Schutz, wie insbesondere
- EU FFH-Richtlinie 1992 (Nr. 92/43/EWG), Anhang II und IVa
- § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, streng geschützte Arten)
- z.T. im Jagdgesetz mit ganzjähriger Schonzeit
- Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES), Anhang II
- Berner Konvention, Anhang II
Verboten sind damit:
- Fang und Tötung wildlebender Tiere
- Nachstellungen v.a. während Fortpflanzungszeit
Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen sind Vergehen, die nach §71 BNaSchG mit einem Strafmaß von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von bis zu 50.000€ geahndet werden können.
Die EU FFH-Richtlinie (Nr. 92/43/EWG) schreibt für viele bedrohte Arten das Erreichen eines „günstigen Erhaltungszustands“ vor, das heißt
- Das langfristige Überleben der Population ist gesichert
- Der Lebensraum der Art ist ausreichend groß
Beispiel: Die LCIE (Large Carnivore Initiative Europe) definiert dies als 1.000 fortpflanzungsfähige Individuen von Bär, Wolf und Luchs in einer zusammenhängenden, sich genetisch austauschenden Population.
Allerdings gibt es nach §45 BNatSchG eine sogenannte "Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung", nach welcher eine Entnahme unter strenger Einzelfallprüfung möglich ist:
- im Interesse der menschlichen Gesundheit/öffentlichen Sicherheit
- zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes im Mai 2019:
Ausreichend: ernsthafte Schäden […] (Voraussetzung: Mindestschutz)
Entnahme generell auch ohne eindeutige genetische Zuordnung zum Individuum möglich!
Das Bayerische Jagdgesetz legt unter Art. 56 „Ordnungswidrigkeiten“ unter Art. 2 Ziffer 12a Folgendes fest:
„(2) mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig an Orten, an denen ihm die Jagdausübung nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen ... erlangt und diese Gegenstände nicht binnen drei Tagen entweder dem Revierinhaber (...) oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt,“
Das Tierschutzgesetz wurde nach § 1 „aus Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ erstellt. Aus Erfüllung einer sozialethischen Pflicht heraus ist es für jedermann gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten, verletzten oder kranken Tieren einschließlich verletztem oder angeschossenem Wild zu helfen, um ein längeres Leiden des Tieres zu vermeiden.